WOHNEN
WOHNSTÄTTEN
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Nicht alle Menschen mit geistiger Behinderung möchten oder können alleine leben. Für sie bietet die Lebenshilfewerk Neumünster GmbH sogenannte Wohnstätten an. Hier finden Menschen mit Behinderungen einen angemessenen Wohnraum in gemütlicher Atmosphäre. Als persönlicher Rückzugsort stehen ihnen in der Regel ein Einzelzimmer, maximal ein Doppelzimmer, zur Verfügung. Natürlich werden alle Bewohnerinnen und Bewohner von ausgebildeten Fachkräften betreut. So erhalten sie Hilfe, Förderung und Begleitung im Alltag, bei der Lebensplanung und der Verwirklichung ihrer eigenen Ziele. Zusätzlich werden die Bewohnerinnen und Bewohner aber auch bei der aktiven Freizeit- und Urlaubsplanung unterstützt. Die Angebote orientieren sich dabei an ihren persönlichen Bedürfnissen und lassen genügend Freiraum für Kreativität – von Kochen, über Sport bis Kunst. In den Häusern der LHW NMS GmbH verbinden wir Wohnlichkeit mit den vielfältigen Möglichkeiten des menschlichen Lebens: von der Arbeit über die Gemeinschaft bis hin zur Integration in das gemeindenahe Umfeld. Jede Aufnahme in eine Wohnstätte ist freiwillig. Vor einer Aufnahme sollte der künftige Bewohner bzw. die künftige Bewohnerin ein Probewohnen absolvieren, damit er bzw. sie eine Willensentscheidung bezüglich seines/ihres Einzugs abgeben kann.
Wohnheimfähig bedeutet für uns: Leben in der Gemeinschaft.
Daher gibt es bestimmte Voraussetzungen zu beachten:
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Es sollte keine akute psychische Erkrankung vorliegen.
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Eine Behinderung muss attestiert sein.
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Es sollte keine Drogenabhängigkeit vorliegen.
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Der Bewohner bzw. die Bewohnerin muss volljährig sein.
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Der Bewohner bzw. die Bewohnerin verbringt die Tagesstunden im Regelfall in der WfbM.
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Die Bewohnerin bzw. der Bewohner sollte Interesse haben an einem Leben in Gemeinschaft mit anderen, um eine größtmögliche Selbstständigkeit zu erreichen.
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Ältere Bewohnerinnen und Bewohner können weiterhin im Wohnheim wohnen. Wenn sich ihr Gesundheitszustand nach ärztlichem Zeugnis so verändert, dass ein Wohnen im Heim nicht mehr möglich ist, muss über ein Ende der Betreuung in einem Wohnheim als Einrichtung der Eingliederungshilfe entschieden werden.